Von Dr. Hannes Kofler, LL.M. · Dieser Artikel wurde am 23. Juli 2026 von Dr. Hannes Kofler, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Südtirol, auf steuerliche und rechtliche Richtigkeit geprüft · Mehr über den Prüfer · Nächste planmäßige Überprüfung: 23. Juli 2027 · Lesezeit: 5 Minuten
Haftungsausschluss. Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechts-, Steuer-, Einwanderungs-, Finanzierungs- oder Anlageberatung dar. Die italienischen Vorschriften variieren je nach Gemeinde, Immobilientyp, Käuferstatus und persönlichen Umständen und ändern sich im Laufe der Zeit. Bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen, eine Anzahlung leisten, eine steuerliche Option ausüben oder eine Investition tätigen, wenden Sie sich je nach Sachlage an einen italienischen Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater (commercialista), Finanzierungsberater oder auf Einwanderungsrecht spezialisierten Anwalt.
Unternehmen und Einzelunternehmer, die in Italien investieren möchten, können von mehreren steuerlichen Steuervergünstigungen profitieren. Der Körperschaftsteuersatz (IRES) liegt bei 24 % (zzgl. regionaler IRAP von i. d. R. 3,9 %). Daneben stehen ein Forschungs- und Entwicklungs-Steuerguthaben, die Patent-Box-Regelung sowie ein Advance-Tax-Ruling-Verfahren für Neuinvestitionen zur Verfügung.
1. Forschungs- und Entwicklungs-Steuerguthaben (Credito d’imposta R&S)
Ziel: Förderung von Investitionen in Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
Wie das Regime funktioniert
- Für 2026 gilt ein Steuerguthaben von 10 % der zulässigen Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, gedeckelt bei 5 Mio. € pro Jahr und Begünstigtem.
- Der Satz ist bis 2031 gesetzlich abgesichert.
- Für Design und ästhetische Gestaltung gilt für 2026 ebenfalls ein Satz von 10 %, gedeckelt bei 2 Mio. € pro Jahr.
- Das Guthaben ist ausschließlich im Verrechnungswege (F24) nutzbar, aufgeteilt auf drei Jahresraten ab dem Folgejahr der Kostenentstehung.
- Eine beeidete technische Dokumentation sowie eine Buchprüfungsbescheinigung sind Pflichtvoraussetzungen für die Inanspruchnahme.
Wer profitieren kann: Alle in Italien ansässigen Unternehmen unabhängig von Rechtsform, Branche und Größe, einschließlich italienischer Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen.
Eine Kombination mit der Patent Box ist grundsätzlich möglich, solange die kumulierte Begünstigung die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.
2. Patent Box
Ziel: Förderung von Investitionen in die Entwicklung und Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter.
Begünstigte immaterielle Wirtschaftsgüter: urheberrechtlich geschützte Software, Patente, Muster und Modelle, sofern sie in der betrieblichen Tätigkeit genutzt werden.
Wie das Regime funktioniert
- Es gilt eine erhöhte steuerliche Abzugsfähigkeit von 110 % der qualifizierten F&E-Kosten, die mit den begünstigten immateriellen Wirtschaftsgütern zusammenhängen.
- Beispiel: 100 € Kosten führen zu einem steuerlichen Gesamtabzug von 210 € (100 € tatsächliche Kosten + 110 % Mehrabzug).
- Der daraus resultierende Steuervorteil liegt bei rund 30,69 % der begünstigten Kosten (berechnet auf IRES 24 % + IRAP 3,9 %).
- Die Begünstigung wird direkt in der Steuererklärung selbst berechnet und in Anspruch genommen („Selbstveranlagung“), ohne vorheriges Ruling-Verfahren.
- Bei ordnungsgemäßer technischer Dokumentation greift ein „Penalty-Protection“-Mechanismus, der vor Sanktionen im Falle einer späteren Beanstandung schützt.
- F&E-Kosten aus bis zu 8 vorangegangenen Steuerperioden vor Erteilung/Registrierung des Schutzrechts können nachträglich mit dem erhöhten Abzug berücksichtigt werden.
Wer profitieren kann: Unternehmen, Einzelunternehmer sowie andere Körperschaften mit Unternehmenseinkünften, die F&E-Tätigkeiten ausüben — auch über Dritte —, einschließlich italienischer Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen aus Ländern mit effektivem steuerlichen Informationsaustausch mit Italien.
Entscheidend ist die Qualität der begleitenden technischen Dokumentation, da diese im Streitfall über den Strafschutz entscheidet.
3. Advance Tax Ruling für Neuinvestitionen (Interpello sui nuovi investimenti)
Ziel: Verbindliche Auskunft der Agenzia delle Entrate zur steuerlichen Behandlung eines bedeutenden Investitionsvorhabens in Italien und dessen Umsetzung.
Voraussetzungen
- Das Investitionsvorhaben muss in Italien realisiert werden.
- Es muss bedeutende und dauerhafte Beschäftigungseffekte haben.
- Der Investitionswert muss mindestens 15 Mio. € betragen.
Wer eine Anfrage stellen kann
- in- und ausländische Kapitalgesellschaften und andere ansässige Rechtsträger, auch wenn sie von nicht ansässigen Rechtsträgern kontrolliert werden
- nicht ansässige Gesellschaften und Einrichtungen jeder Art, unabhängig davon, ob sie eine Betriebsstätte in Italien unterhalten
- Einzelunternehmer und nicht gewerbliche Körperschaften, beschränkt auf etwaige gewerbliche Tätigkeiten
- natürliche Personen und nicht gewerbliche Körperschaften, die eine Investition in eine italienische Zielgesellschaft planen (Asset- oder Share-Deal)
- Bankstiftungen sowie Organismen für gemeinsame Anlagen (auch nicht in Italien ansässige, sofern sie im Sitzstaat einer Aufsicht unterliegen)
- Unternehmensgruppen und Unternehmenszusammenschlüsse
Wirkung der Antwort: Die Antwort ist für die Agenzia delle Entrate hinsichtlich des konkret dargestellten Investitionsvorhabens bindend, solange sich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht ändern. Verwaltungsakte, die dieser Antwort widersprechen, sind nichtig. Etwaige Prüfungshandlungen gegenüber den Investoren müssen mit der antwortenden Abteilung abgestimmt werden.
Verfahren: Die Anfrage kann persönlich, per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter E-Mail (PEC) an die zuständige Zentraldirektion der Agenzia delle Entrate in Rom gerichtet werden. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 120 Tage.
Zusammenfassung
| Instrument | Kernvorteil 2026 |
|---|---|
| IRES-Satz | 24 % |
| F&E-Steuerguthaben | 10 % der Ausgaben, bis 2031 gesichert |
| Patent Box | 110 % Mehrabzug der Kosten (Selbstveranlagung, kein Ruling) |
| Advance Tax Ruling | Mindestinvestition 15 Mio. €, bindende Auskunft |
Gesetzesbezug
- F&E-Steuerguthaben: Art. 1, Abs. 198–209, Gesetz Nr. 160/2019, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 199/2025 (Haushaltsgesetz 2026); Durchführungsdekret des MIMIT vom 26. Mai 2020 (mimit.gov.it)
- Patent-Box-Regelung: Art. 6, Gesetzesdekret Nr. 146/2021 (umgewandelt in Gesetz Nr. 215/2021), geändert durch Gesetz Nr. 234/2021 (Haushaltsgesetz 2022); Seite „Patent box – I benefici“ der Agenzia delle Entrate (agenziaentrate.gov.it)
- Advance Tax Ruling / Interpello sui nuovi investimenti: Art. 2, Decreto Legislativo Nr. 147/2015, geändert durch Art. 8, Abs. 6–7, Gesetz Nr. 130/2022; Seite „Interpello sui nuovi investimenti“ der Agenzia delle Entrate (agenziaentrate.gov.it)
Rechtsstand: Juli 2026. Vor Anwendung im Einzelfall empfiehlt sich eine Prüfung anhand der jeweils aktuellen Fassung der genannten Normen, da insbesondere die jährlich neu festgelegten Sätze (F&E-Steuerguthaben, Design-Steuerguthaben) Änderungen unterliegen können.
Welche dieser Instrumente für ein konkretes Investitionsvorhaben in Italien in Frage kommen, sollte im Einzelfall mit einem qualifizierten Steuerberater geklärt werden.